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Grundsätzlich sollen Verbrauchsabhängige Abrechnungen erstellt werden, die zum bewussten Energieverbrauch und damit zur Energieeinsparung beitragen. ( Europäische Richtlinie 2004/22/EG)

Bei allen Zählern gilt, die Jahreszahl auf der Marke (Klebemarke) zeigt das Jahr der letzten Eichung und die Schlüsselnummer der Eichstelle. Die am Gerät befindliche Bleiblombe kann auch das Jahr der Beglaubigung zeigen und ist zulässig.

Stromzähler:            Alle 16 Jahre ( mit Läuferscheibe)

                             Alle 8 Jahre   ( mit elektronischem Messwerk)

Wärmemengenzähler: Alle 5 Jahre

Warmwasserzähler:    Alle 5 Jahre

Kaltwasserzähler:      Alle 6 Jahre


Wichtig:

Werden die Zähler nach Ablauf der Eichfrist weiter verwendet, kann der Eigentümer eine Geldbuße bis zu 10.000 € nach dem Eichgesetz erhalten.

Zusätzlich dürfen Mieter bzw. Verbraucher des jetzt mit  ungeeichten Meßgeräten erfassten Verbrauch 15% der Heizkosten und Warmwasserkosten abziehen. ( §12 Abs. 1 Heizkosten-verordnung)