|
|
|
||||||||||||||||||||||||||
|
Vergütung für Stromeinspeisung aus Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen < 50 kW |
|
Durch § 3 Abs. 5 des KWK Gesetzes vom 22.März 2002, wird festgelegt, das der Netzbetreiber auch einen sogenannten KWK- Zuschlag - in Höhe von 5,11 ct / kWh - als drittes Preissegment - auf den eingespeisten Strom an den KWK - Betreiber zu zahlen haben. ( Für eine Dauer von zunächst 10 Jahren *)
Wichtig: Die KWK Anlage muss unverzüglich bei der BAFA angemeldet werden und eine Anlagennummer erhalten, die von der BAFA vergeben wird. Diese Bescheinigung (die 75 € kostet) muss unverzüglich dem zuständigen VBN übergeben werden. Erst dann hat man einen Rechtsanspruch auf den Zuschlag. * Die 10 Jahre sind nur für Anlagen, die bis zu 31.12.2008 in Betrieb gegangen sind. Anlagen die vor 2002 in Betrieb gegangen sind, erhalten andere KWK Zuschläge >>> |
|||