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Vergütung für Stromeinspeisung aus Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen < 50 kW


Durch § 3 Abs. 5 des KWK Gesetzes vom 22.März 2002, wird festgelegt, das der Netzbetreiber auch einen sogenannten KWK- Zuschlag - in Höhe von 5,11 ct / kWh - als drittes Preissegment - auf den eingespeisten Strom an den KWK - Betreiber zu zahlen haben.

( Für eine Dauer von zunächst 10 Jahren *)

 

Wichtig: Die KWK Anlage muss unverzüglich bei der BAFA angemeldet werden und eine Anlagennummer erhalten, die von der BAFA vergeben wird.

Diese Bescheinigung (die 75 € kostet) muss unverzüglich dem zuständigen VBN übergeben werden.

Erst dann hat man einen Rechtsanspruch auf den Zuschlag.

* Die 10 Jahre sind nur für Anlagen, die bis zu 31.12.2008 in Betrieb gegangen sind.

Anlagen die vor 2002 in Betrieb gegangen sind, erhalten andere KWK Zuschläge >>>